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Satzung:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereinsverbandes
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
§ 5 Eintritt der Mitglieder
§ 6 Austritt der Mitglieder
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Organe des Vereinsverbandes
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 13 Vorstandssitzungen
§ 14 Beschränkung derVertretungsmacht des Vorstands
§ 15 Berufung der Delegiertenversammlung
§ 16 Form der Berufung
§ 17 Beschlussfähigkeit
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse § 20 Auflösung des Vereinsverbandes
§ 21 Nachrangige Bestimmungen
§ 22 Bekanntmachungen
§ 1 Name und Sitz
1. Der Vereinsverband führt den Namen "Forum der Ausbildungsträger einer Therapie mit dem Pferd", in der abgekürzten Form „FATP“. 2. Er soll nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." führen. 3. Der Vereinsverband hat seinen Sitz in München in Deutschland. 4. Die Anschrift der Geschäftsstelle lautet: FATP c/o Cornelia Zwolinski, Kemeterstrasse 30, D-82140 Olching.
§ 2 Zweck des Vereinsverbandes
Der Vereinsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereinsverbandes ist die gemeinsame, länderübergreifende Verständigung über
- die berufliche Ethik
- die Ausbildungsumfänge und -inhalte
- die beruflichen und hippologischen Voraussetzungen
- die gemeinsame Außendarstellung.
Der Vereinsverband ist eine nichtstaatliche, internationale Organisation (Non-Governmental Organization (NGO)). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in der Verbandsordnung aufgeführten Ziele.
§ 3 Mittelverwendung
Der Vereinsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung (vgl. § 20) oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereinsverbandes an die zum Zeitpunkt der Auflösung eingetragenen Mitgliedsverbände, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und/oder therapeutische Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Vereinsverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglieder des Vereinsverbandes können ausschließlich in- oder ausländische a. juristische Personen, b. nicht rechtsfähige Vereine und c. teilrechtsfähige Vereinigungen werden.
2. Natürliche Personen können nicht Mitglieder des Vereinsverbandes werden.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Vereinsverband.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung des Vereinsverbandes, die Bestandteil der Satzung ist und auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereinsverband berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Vereinsverband ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Delegiertenversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Delegiertenversammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Forum der Ausbildungsträger einer Therapie mit dem Pferd (FATP) Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Delegiertenversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus - und zwar bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Kalenderjahres - zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
5. Ihre Höhe bestimmt die Delegiertenversammlung.
§ 10 Organe des Vereinsverbandes
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 11 bis § 13 der Satzung),
2. die Delegiertenversammlung (§§ 14 bis 20 der Satzung).
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand (i.S.d. § 26 BGB) besteht aus mindestens 4 maximal 7 Mitgliedern wobei jede Mitgliedsorganisation höchstens 1 Vorstandsmitglied stellen kann. Die Ämter der Vorstandsmitglieder werden in der Delegiertenversammlung beschlossen (Wahl), wobei die Positionen 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier sowie ein erweiterter Vorstand zu besetzen sind (Öffentlichkeitsreferent, Schriftführer).
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der Vorstand im Übrigen die Aufgaben kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers(in).
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus einer Mitgliedsorganisation des Vereinsverbandes oder dem Ausscheiden einer Mitgliedsorganisation, der das Vorstandsmitglied angehört, aus dem Vereinsverband.
5. Verschiedene Vorstandsämter des Vereinsverbandes können nur mit Zustimmung der Delegiertenversammlung in einer Person vereinigt werden. Die Geschäftsordnung umschreibt die unterschiedlichen Funktionen bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Delegiertenversammlung.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereinsverbandes zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:
- Führung der Geschäfte des Vereinsverbandes
- Verwaltung des Verbandsvermögens
- Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Leitung der Delegiertenversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Der Vorstand ist befugt und verpflichtet, sich zur Regelung des Geschäftsganges und zur Aufteilung von Aufgabengebieten zwischen den Vorstandmitgliedern eine Geschäftsordnung zu geben (Geschäftsordnung FATP – Vorstand) und verpflichtet, diese einzuhalten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
- Der Vorstand ist befugt und verpflichtet Beauftragten zur Regelung deren Geschäftsganges eine Geschäftsordnung zu geben (Geschäftsordnung FATP). Diese sind verpflichtet, die Geschäftsordnung einzuhalten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfolgt einstimmig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
§ 13 Vorstandssitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem der beiden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes, sofern nicht anders vorgegeben werden mit zwei Drittel Stimmenmehrheit gefasst.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Gesamtkredits von mehr als Euro 2000.- die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist.
§ 15 Berufung der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereinsverbandes erfordert, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.
2. Jährlich hat der Vorstand der nach Abs.1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr sowie der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
3. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes in den einzelnen Funktionen sowie Neuwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgiedes; Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung FATP
- weitere Aufgaben soweit sich diese aus dem Gesetz, der Satzung oder den Statuten ergeben.
§ 16 Form der Berufung
1. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich und elektronisch mit persönlicher Rückbestätigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Delegiertenversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereinsverbandes (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von weiteren 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4. Die weitere Versammlung darf frühestens 3 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 6 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziff. 6.) zu enthalten.
6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 18 Beschlussfassung
1. Jedem Mitglied des Vereinsverbandes steht nur eine Stimme zu. Die Stimmausübung erfolgt durch einen Delegierten der Mitgliedsorganisation. Bei mehreren anwesenden Delegierten eines Mitgliedes ist von diesen zu bestimmen und gegenüber dem Vorstand des Vereinsverbandes mitzuteilen, wer von den Delegierten die Stimmausübung für das Mitglied ausübt, Stimmübertragung von einer Mitgliedsorganisation auf eine andere Mitgliedsorganisation ist nicht zulässig.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Delegierten der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitgliedermuss schriftlich erfolgen.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen und stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
7. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsverbandsmitglied erhält eine Niederschrift und elektronischen Zugang zur Einsichtnahme.
§ 20 Auflösung des Vereinsverbandes
1. Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung (vgl.§ 18 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung)
3. Das Vereinsvermögen wird gemäß § 3 der Satzung verteilt
§ 21 Nachrangige Bestimmungen
Das weitere wird in einzelnen der Satzung nachrangigen Bestimmungen geregelt, insbesondere:
- Verbandsordnung FATP
- Geschäftsordnung FATP
§ 22 Bekanntmachung
Die Satzung sowie die nachrangigen Bestimmungen zur Satzung sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung den Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übermitteln.
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